====== Zulässige Beweismittel ====== Regel 170 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) definiert die Arten von Beweismitteln, die in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind. **Regel 170 (1) EPGVO** In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: (a) schriftliche Beweismittel, ob gedruckt, handgeschrieben oder gezeichnet, insbesondere Urkunden, schriftliche Zeugenaussagen, Pläne, Zeichnungen, Fotografien; (b) Sachverständigengutachten und Berichte über Versuche, die für die Zwecke des Verfahrens durchgeführt wurden; (c) physische Gegenstände, Ausstellungsstücke, Modelle; insbesondere Geräte, (d) elektronische Dateien und Audio-/Videoaufnahmen. ===== siehe auch ===== Regel 170 EPGVO -> [[Beweismittel und Beweiserhebung]] \\ Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.