====== Zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt ====== Regel 287.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) schließt zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt in die Definition von "Patentanwalt" ein. **Regel 287.7 EPGVO** Der Ausdruck „Patentanwalt“ schließt auch beim Europäischen Patentamt zugelassene Vertreter gemäß nach Artikel 134 Absatz 1 EPÜ ein. ===== siehe auch ===== Regel 287 -> [[Anwalt-Mandanten-Privileg]] \\ Regelt das Anwalt-Mandanten-Privileg und dessen Anwendung im Verfahren vor dem Gericht.