====== Zugangsbeschränkungen ====== Regel 358 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht dem Gericht, den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen zu beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist. **Regel 358 (2) EPGVO** Das Gericht kann den Zugang zu bestimmten Dokumenten oder Informationen beschränken, wenn dies zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 358 EPGVO -> [[Vertraulichkeit]] \\ Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen und Dokumenten, die im Rahmen eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht oder ausgetauscht werden.