====== Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln ====== Regel 123 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln, die beim Gericht eingereicht wurden, sowie die Möglichkeit, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln. **Regel 123 (2) EPGVO** Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, sind der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen. ===== siehe auch ===== Regel 123 EPGVO -> [[Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die allgemeinen Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.