====== Zuerkennung von Schadenersatz ====== Artikel 68 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen. Artikel 68 (1) -> [[Anordnung von Schadenersatz bei Kenntnis der Verletzung]] \\ Das Gericht ordnet auf Antrag der geschädigten Partei an, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm, der geschädigten Partei zum Ausgleich des von ihr wegen der Verletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat. Artikel 68 (2) -> [[Wiederherstellung der Lage der geschädigten Partei]] \\ Die geschädigte Partei ist soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte. Dem Verletzer darf kein Nutzen aus der Verletzung erwachsen. Der Schadenersatz hat jedoch keinen Strafcharakter. Artikel 68 (3) -> [[Festsetzung des Schadenersatzes durch das Gericht]] \\ Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt das Gericht wie folgt: a) Es berücksichtigt alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als wirtschaftliche Faktoren, wie den immateriellen Schaden für die geschädigte Partei, oder b) es kann stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Patents eingeholt hätte. Artikel 68 (4) -> [[Herausgabe der Gewinne bei Unkenntnis der Verletzung]] \\ Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann das Gericht die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung anordnen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts|Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.