====== Ziel und Geltungsbereich ====== Regel 375 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest. Regel 375 (1) EPGVO -> [[Ziel der Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, den Zugang zum Recht für Personen zu gewährleisten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. Regel 375 (2) EPGVO -> [[Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe]] \\ Legt fest, welche Arten von Verfahren und welche Kosten durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.