====== Ziel und Geltungsbereich ====== Regel 375 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt das Ziel und den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest. Regel 375.1 EPGVO -> [[Ziel der Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich die Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht. Regel 375.2 EPGVO -> [[Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe für alle Verfahren vor dem Gericht. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.