====== Ziel der Zwischenanhörung ====== Regel 104 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren. **Regel 104 EPGVO** Die Zwischenanhörung hat folgende Ziele: (a) Identifizierung der wichtigsten Punkte, die im weiteren Verfahren zu klären sind; (b) Klärung der Haltung der Parteien zu diesen Punkten; (c) Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren. ===== siehe auch ===== Regel 103 EPGVO -> [[Vorbereitung der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten. Regel 105 EPGVO -> [[Ablauf der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.