====== Ziel der Verhandlungsdauer ====== Regel 113.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Ziel der Verhandlungsdauer. **Regel 113.1 EPGVO** Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit strebt der Vorsitzende Richter an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende Richter zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festlegen. ===== siehe auch ===== Regel 113 EPGVO -> [[Dauer der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.