====== Ziel der Prozesskostenhilfe ====== Regel 375 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, den Zugang zum Recht für Personen zu gewährleisten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. **Regel 375 (1) EPGVO** Das Ziel der Prozesskostenhilfe ist es, den Zugang zum Recht für Personen zu sichern, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. ===== siehe auch ===== Regel 375 EPGVO -> [[Ziel und Geltungsbereich]] \\ Beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich den Zugang zum Recht zu sichern, und legt den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.