====== Ziel der Prozesskostenhilfe ====== Regel 375.1 EPGVO beschreibt das Ziel der Prozesskostenhilfe, nämlich die Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht. **Regel 375.1 EPGVO** Zur Sicherung eines wirksamen Zugangs zum Recht kann das Gericht einer Partei (im Folgenden „Antragsteller“) Prozesskostenhilfe bewilligen. ===== siehe auch ===== Regel 375 -> [[Ziel und Geltungsbereich]] \\ Legt das Ziel und den Geltungsbereich der Prozesskostenhilfe fest.