====== Zeitpunkt des Erlöschens ====== Regel 14 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass das Erlöschen eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung aufgrund der Nichtzahlung einer Jahresgebühr oder Zuschlagsgebühr als am Fälligkeitstag der Gebühr eingetreten gilt. **Regel 14 (2) DOEPS** Das Erlöschen des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls einer Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten. ===== siehe auch ===== Regel 14 DOEPS -> [[Erlöschen]] \\ Regelt den Zeitpunkt des Erlöschens eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.