====== Zeitpunkt des Antrags ====== Regel 190 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens zu beantragen. **Regel 190 (2) EPGVO** Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen. ===== siehe auch ===== Regel 190 EPGVO -> [[Anordnung der Beweisvorlage]] \\ Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.