====== Zeitpunkt der Beratung ====== Regel 344.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, wann die Beratung des Gerichts erfolgen soll. **Regel 344.3 EPGVO** Die Beratung des Gerichts erfolgt so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 344 -> [[Beratungen]] \\ Regelt die Beratungen des Gerichts.