====== Zeitpunkt der Beratung ====== Regel 344 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Beratung des Gerichts so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. **Regel 344 (3) EPGVO** Die Beratung des Gerichts erfolgt so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 344 EPGVO -> [[Beratungen]] \\ Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.