====== Zeitpunkt der Antragstellung ====== Regel 378 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass der Antrag sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann. **Regel 378 (2) EPGVO** Der Antrag kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden. ===== siehe auch ===== Regel 378 EPGVO -> [[Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.