====== Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung ====== Regel 303 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Zahlung neuer Gerichtsgebühren, wenn das Gericht eine Verfahrenstrennung anordnet. **Regel 303 (3) EPGVO** Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. ===== siehe auch ===== Regel 303 EPGVO -> [[Mehrere Beklagte]] \\ Erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.