====== Zahlung von Jahresgebühren nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung ====== Regel 13 (4) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren, die nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig werden, innerhalb einer Frist von drei Monaten entrichtet werden können, ohne dass eine Zuschlagsgebühr anfällt. **Regel 13 (4) DOEPS** Eine Jahresgebühr für ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, die nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung nach Regel 7 (1) fällig wird, kann noch innerhalb dieser Frist ohne die in Absatz 3 genannte Zuschlagsgebühr entrichtet werden. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung.