====== Zahlung in dringenden Fällen ====== Regel 371 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass in dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen ist. **Regel 371 (3) EPGVO** In dringenden Fällen, bei denen eine Zahlung im Voraus nicht möglich ist, hat der Vertreter der betreffenden Partei die Festgebühr innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist zu zahlen und das Gericht kann anordnen, dass der betreffende Schriftsatz oder Antrag als mit Eingang bei der Kanzlei eingereicht und wirksam gilt, wenn die Zahlung der Festgebühr innerhalb dieser Frist erfolgt. ===== siehe auch ===== Regel 371 EPGVO -> [[Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren]] \\ Legt die Fristen für die Zahlung der Gerichtsgebühren fest und beschreibt die Anforderungen an den Zahlungsnachweis und die Folgen der Nichtzahlung.