====== Zahlung der Jahresgebühren an die Europäische Patentorganisation ====== Artikel 11 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Verpflichtung des Patentinhabers zur Zahlung der Jahresgebühren an die Europäische Patentorganisation. **Artikel 11 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die Jahresgebühren für [[Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom [[EP:Patentinhaber]] an die [[EP:Europäische Patentorganisation]] zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] veröffentlicht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 11 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Zahlung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie die Konsequenzen bei Nichtzahlung.