====== Entrichtung von Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ====== Regel 13 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen. **Regel 13 (1) DOEPS** Die [[Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] und die [[Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren]] für diese Patente sind an das [[EP:Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] zu entrichten. Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der [[Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (GebOEPS), welche die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren regelt. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.