====== Entrichtung von Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ====== Regel 13 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die Jahresgebühren und etwaige Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das Europäische Patentamt entrichtet werden müssen. **Regel 13 (1) DOEPS** Die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind an das Europäische Patentamt zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 13 DOEPS -> [[Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] \\ Regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für Patente mit einheitlicher Wirkung.