====== Wirtschaftlicher Nutzen und Finanzziele ====== Artikel 36 (3) Satz 5 des Übereinkommens beschreibt den wirtschaftlichen Nutzen und die Finanzziele. **Artikel 36 (3) Satz 5** Der wirtschaftliche Nutzen für die beteiligten Parteien und das Ziel der Eigenfinanzierung und ausgeglichener Finanzmittel des Gerichts werden berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (3) -> [[Festsetzung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.