====== Wirtschaftliche Lage des Antragstellers ====== Regel 377 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die wirtschaftliche Lage des Antragstellers berücksichtigt wird, um festzustellen, ob dieser Prozesskostenhilfe erhalten kann. **Regel 377 (1) EPGVO** Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers es nicht zulässt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei werden Einkommen und Vermögen des Antragstellers berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Regel 377 EPGVO -> [[Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, einschließlich der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Erfolgsaussichten der Klage.