====== Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten ====== **Artikel 30 EPGÜ** \\ Das [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzende Schutzzertifikat]] gewährt die gleichen Rechte wie das [[Patent]] und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen. Artikel 24 - 30 (Kapitel V) -> [[Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\