====== Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten ====== **Artikel 30 EPGÜ** \\ Das [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzende Schutzzertifikat]] gewährt die gleichen Rechte wie das [[Patent]] und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel V: Rechtsquellen und materielles Recht|Rechtsquellen und materielles Recht]] \\ beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.