====== Wirkung der Wiederaufnahme ====== Regel 167 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, welche Auswirkungen die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die bereits ergangenen Entscheidungen und die weiteren Verfahrensschritte hat. **Regel 167 (3) EPGVO** Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat zur Folge, dass die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückversetzt wird. Alle weiteren Verfahrensschritte werden entsprechend angepasst. ===== siehe auch ===== Regel 167 EPGVO -> [[Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Entscheidung des Gerichts.