====== Wirksamkeit der Aussetzung ====== Regel 296.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wann die Aussetzung des Verfahrens wirksam wird und welche Wirkung sie auf bestehende Anordnungen hat. **Regel 296.1 EPGVO** Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat. ===== siehe auch ===== Regel 296 EPGVO -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Behandelt die Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens.