====== Wirksamkeit der Aussetzung ====== Regel 296 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht bestimmt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen. **Regel 296 (1) EPGVO** Die Aussetzung des Verfahrens wird an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam; fehlt diese Angabe, wird sie am Tag der Anordnung wirksam. Das Gericht legt fest, welche Wirkung die Aussetzung auf bestehende Anordnungen hat. ===== siehe auch ===== Regel 296 EPGVO -> [[Dauer und Wirkung einer Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, dass die Aussetzung des Verfahrens an dem in der Aussetzungsanordnung angegebenen Tag wirksam wird und beschreibt die Wirkung der Aussetzung auf bestehende Anordnungen und prozessuale Fristen.