====== Wirksamkeit der Anordnung ====== Regel 333 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Anordnung des Berichterstatters bis zur Entscheidung des Spruchkörpers wirksam bleibt. **Regel 333 (2) EPGVO** Bis zur Prüfung bleibt die Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 333 EPGVO -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.