====== Wiederherstellung der Lage der geschädigten Partei ====== Artikel 68 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass die geschädigte Partei soweit wie möglich in die Lage zu versetzen ist, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte. **Artikel 68 (2)** Die geschädigte Partei ist soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte. Dem Verletzer darf kein Nutzen aus der Verletzung erwachsen. Der Schadenersatz hat jedoch keinen Strafcharakter. ===== siehe auch ===== Artikel 68 -> [[Zuerkennung von Schadenersatz]] \\ Regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.