plaintext ====== Wiederherstellung der Akte ====== Regel 130 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Wiederherstellung von verloren gegangenen oder unvollständigen Akten. Regel 130 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Wiederherstellung]] \\ Erlaubt es einer Partei, einen Antrag auf Wiederherstellung von verloren gegangenen oder unvollständigen Akten beim Gericht zu stellen. Regel 130 (2) EPGVO -> [[Erforderliche Angaben]] \\ Legt fest, welche Informationen der Antrag auf Wiederherstellung beinhalten muss, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, die zum Verlust oder zur Unvollständigkeit geführt haben. Regel 130 (3) EPGVO -> [[Überprüfung durch das Gericht]] \\ Beschreibt das Verfahren, wie das Gericht den Antrag und die beigefügten Nachweise überprüft und eine Entscheidung trifft. Regel 130 (4) EPGVO -> [[Kosten]] Erklärt, wer die Kosten für die Wiederherstellung der Akte trägt. In der Regel sind dies die Parteien, die den Antrag gestellt haben. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.