====== Wiederernennung von Richtern ====== Regel 341 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten. **Regel 341 (3) EPGVO** Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang. ===== siehe auch ===== Regel 341 EPGVO -> [[Rangfolge]] \\ Legt die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter und Lebensalter fest und beschreibt die Bedingungen für die Wiederernennung und die Bestimmung des Vorsitzenden Richters.