====== Wiedereinsetzungsantrag ====== Ein Wiedereinsetzungsantrag gilt nur dann als eingereicht, wenn die hierfür vorgesehene Gebühr gemäß Regel 320.2 [-> [[Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung]]] und Regel 371.1 EPGO [-> [[Zeitpunkt der Zahlung]]] zum Zeitpunkt der Antragstellung entrichtet wurde. Ohne Gebühr ist der Antrag als nicht gestellt zu behandeln.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.