====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== Regel 329 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat. Regel 329 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einschließlich der Frist und der Begründung. Regel 329 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die möglichen Konsequenzen. Regel 329 (3) EPGVO -> [[Kosten der Wiedereinsetzung]] \\ Legt fest, wer die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen hat. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.