====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== Regel 320 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist. Regel 320.1 EPGVO -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Regel 320.2 EPGVO -> [[Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss. Regel 320.3 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss. Regel 320.4 EPGVO -> [[Nachholung der versäumten Handlung]] \\ Regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung. Regel 320.5 EPGVO -> [[Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist]] \\ Regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird. Regel 320.6 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung. Regel 320.7 EPGVO -> [[Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung]] \\ Regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vor