====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== Regel 320 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist. Regel 320.1 EPGVO -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Regel 320.2 EPGVO -> [[Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss. Regel 320.3 EPGVO -> [[Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss. Regel 320.4 EPGVO -> [[Nachholung der versäumten Handlung]] \\ Regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung. Regel 320.5 EPGVO -> [[Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist]] \\ Regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird. Regel 320.6 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung. Regel 320.7 EPGVO -> [[Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung]] \\ Regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO ist das vorrangige Rechtsmittel gegenüber einem Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung nach Regel 9.3 (a) EPGVO [-> [[Verlängerung und Verkürzung von Fristen]]], wenn durch Fristversäumnis ein Recht (z. B. auf Kostenerstattung) verloren geht.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023)) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 6 – WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.