plaintext ====== Wiederaufnahmeverfahren ====== Regel 269 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, wie die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Aussetzung erfolgen kann und was dabei zu beachten ist. Regel 269 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Wiederaufnahme]] \\ Ermöglicht einer Partei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Regel 269 (2) EPGVO -> [[Anhörung der Parteien]] \\ Bestimmt, dass das Gericht vor der Entscheidung über den Antrag zur Wiederaufnahme die anderen Parteien anhören muss. Regel 269 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über die Wiederaufnahme]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Wiederaufnahme anordnen kann, wenn die Umstände eine Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen. Regel 269 (4) EPGVO -> [[Durchführung der Wiederaufnahme]] \\ Beschreibt, dass das Gericht den Parteien Anweisungen für die weitere Verfahrensführung gibt und neue Fristen setzt. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.