====== Wiederaufnahme von vorläufig aussetzenden Maßnahmen ====== Regel 282 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Wiederaufnahme von vorläufig aussetzenden Maßnahmen durch das Gericht. Regel 282 (1) EPGVO -> [[Wiederaufnahme von Maßnahmen auf Antrag einer Partei]] \\ Erlaubt es einer Partei, die Wiederaufnahme von Maßnahmen zu beantragen, wenn sich die Umstände, die zur Aussetzung geführt haben, geändert haben. Regel 282 (2) EPGVO -> [[Prüfung des Antrags durch das Gericht]] \\ Bestimmt, dass das Gericht den Antrag prüft und entscheidet, ob die Wiederaufnahme der Maßnahmen gerechtfertigt ist. Regel 282 (3) EPGVO -> [[Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung der Maßnahmen]] \\ Legt fest, dass das Gericht eine Entscheidung darüber trifft, ob die aussetzenden Maßnahmen fortgesetzt oder beendet werden sollen, basierend auf der Prüfung des Antrags und den vorgelegten Beweisen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.