====== Widerruf des Patents ====== Regel 118.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Widerruf des Patents, wenn es für nichtig erklärt wird. **Regel 118.3 EPGVO** Wird das Patent mit der Entscheidung in der Sache über eine Klage auf Nichtigerklärung für ganz oder teilweise nichtig erklärt, widerruft das Gericht das Patent gemäß Artikel 65 des Übereinkommens ganz oder teilweise. ===== siehe auch ===== Regel 118 EPGVO -> [[Entscheidung in der Sache]] \\ Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.