====== Widerklage auf Nichtigerklärung ====== Regel 25 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente. Regel 25.1 EPGVO -> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Erlaubt dem Beklagten, die Behauptung aufzustellen, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, und legt die erforderlichen Angaben und Dokumente fest, die in der Widerklage enthalten sein müssen. Regel 25.2 EPGVO -> [[Benachrichtigung des Patentinhabers]] \\ Regelt die Benachrichtigung des Patentinhabers, wenn dieser nicht der Kläger im Verletzungsverfahren ist, und beschreibt die erforderlichen Schritte und Informationen. Nach Regel 12.2 EPGVO [-> [[Widerklage auf Nichtigerklärung in der Klageerwiderung]]] kann die Widerklage auf Nichtigerklärung von der [[Klageerwiderung]] umfasst sein. Nach Regel 25 und Regel 263 EPGVO [-> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]]] sowie der generellen Struktur der Verfahrensordnung des UPC [Präambel.7 -> [[Effizienz des Verfahrens]]] müssen alle relevanten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Begründungen in einem frühen Stadium des Verfahrens eingereicht werden. Nachträgliche Ergänzungen sind nur zulässig, wenn diese mit hinreichender Begründung dargelegt und nicht nachlässig verspätet eingebracht wurden.((EPG, Regional Division Nordic-Baltic, Entscheidung vom 7 Oktober 2024, UPC_CFI_430/2023)) Eine [[Nichtigkeitswiderklage]] [Regel 25 EPGVO -> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] ] kann gemäß Regel 25.1 [-> [[Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung]]] und Regel 42 [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [-> [[Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]]]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber -> [[Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]]) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) Im Falle des Auseinanderfallens von eingetragenem und materiell berechtigtem Inhaber obliegt es dem eingetragenen Inhaber, der nicht zugleich materiell berechtigter Inhaber ist, nach Regel 305.1(c) VerfO beim Gericht den Austausch durch den materiellen Inhaber zu beantragen.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Verletzungsbeklagten im Hinblick auf die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage von der Prüfung der materiellen Berechtigung am Klagepatent zu entlasten.((EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024)) Eine Zurückweisung der Nichtigkeitswiderklage als offensichtlich aussichtslos gemäß den Regeln 361 [-> [[Offensichtlich aussichtslose Klage]]] und 363 VerfO [-> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]]] kommt nicht in Betracht, wenn die Widerklage gegen den eingetragenen Inhaber des Patents gerichtet ist und die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesen Regeln nicht vorliegen.((Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung UPC_CFI_499/2023, Verfahrensanordnung vom 21. November 2024)) Wenn im Verfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss nach Regel 25 EPGVO [-> [[Widerklage auf Nichtigerklärung]]] die [[Klageerwiderung]] eine [[Widerklage auf Nichtigerklärung]] des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 EPGVO [-> [[Klage gegen den Patentinhaber]]] enthalten. Wenn dies nicht erfolgt, ist auf den Nichtigkeitseinwand (hier: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung) inhaltlich nicht einzugehen.((EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024)) Artikel 33 (3) EPGÜ -> [[Zuständigkeit für die Widerklage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Kammern bei einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Fall einer Verletzungsklage. ==== Gegenstandswert der Widerklage ==== Der Wert der Widerklage ist der Gesamtwert der vier Werte der Verletzungsklagen zuzüglich 50 Prozent.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 22. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.