====== Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ====== Eine [[Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot]] ist eine Gegenklage [-> [[Widerklage]]], die ein Beklagter in einem [[Patentverletzungsverfahren]] erheben kann, um vom Kläger ein Angebot für eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden ([[FRAND]]) Bedingungen zu verlangen. Auch aus Artikel 32(1)(a) EPGÜ [-> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]]] folgt nicht, dass die Widerklage auf ein [[FRAND]]-Lizenzangebot als Verletzungsklage nach Regel 370.2(a) in Verbindung mit Regel 15 EPGVO oder als Widerklage auf Verletzung nach Regel 370.2(b) in Verbindung mit Regel 53 EPGVO zu verstehen ist. Diese Bestimmung betrifft (nur) die Zuständigkeit des EPG. Artikel 32(1)(a) EPGÜ sieht (nur) vor, dass das EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, einschließlich Widerklagen auf Lizenzen, hat.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_487/2023)) Eine Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ist auch kein Anspruch nach Regel 80.3 EPGVO oder eine Widerklage auf Widerruf nach Regel 26 EPGVO. Diese Ansprüche haben auch einen anderen Gegenstand.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_487/2023)) In Übereinstimmung mit Regel 370 EPGVO [-> [[Gerichtsgebühren]]] sind analoge Gerichtsgebühren für die Einreichung einer Widerklage für ein FRAND-Lizenzangebot zu zahlen.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_487/2023)) ===== siehe auch ===== Artikel 32 (1) -> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]] \\ Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.