====== Weiterleitung des Aufhebungsantrags an den ständigen Richter ====== Regel 97.4 EPGVO beschreibt die Weiterleitung des Antrags an den ständigen Richter und die Entscheidung über den Antrag. **Regel 97.4 EPGVO** Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich an den ständigen Richter weiter, der den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine Stellungnahme zu dem Antrag bitten kann, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden muss. ===== siehe auch ===== Regel 97 -> [[Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen]] \\ Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.