====== Weiterleitung des Antrags auf Sprachwechsel an den Spruchkörper ====== Regel 321.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Weiterleitung des Antrags auf Sprachwechsel an den Spruchkörper. **Regel 321.2 EPGVO** Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu. ===== siehe auch ===== Regel 321 EPGVO -> [[Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Regelt den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.