====== Weiterleitung des Antrags an den EuGH ====== Regel 266.4 EPGVO der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Kanzlers, den Antrag auf Vorabentscheidung sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiterzuleiten. **Regel 266.4 EPGVO** Der Kanzler leitet den Antrag sowie einen etwaigen Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens umgehend an den Kanzler des EuGH weiter. ===== siehe auch ===== Regel 266 EPGVO -> [[Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union]] \\ Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.