====== Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz) ====== Regel 140 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen und legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend gelten. Regel 140 (1) EPGVO -> [[Anordnung weiterer Schriftsätze]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, den Austausch weiterer Schriftsätze anzuordnen, wenn dies für die Entscheidung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz erforderlich ist. Regel 140 (2) EPGVO -> [[Anwendung der Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens]] \\ Legt fest, dass die Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens entsprechend auf das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.