====== Weiteres Verfahren ====== Regel 156 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, den Antragsteller aufzufordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen, und gibt der unterlegenen Partei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. **Regel 156 EPGVO** Der Berichterstatter kann den Antragsteller auffordern, schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Kosten vorzulegen. Die unterlegene Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu diesen Nachweisen. ===== siehe auch ===== Regel 150 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung]] \\ Legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt. Regel 157 EPGVO -> [[Berufung gegen die Kostenentscheidung]] \\ Erlaubt die Berufung gegen die Kostenentscheidung des Berichterstatters gemäß Regel 221.