====== Weiterer Austausch von Schriftsätzen ====== Regel 36 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen. **Regel 36 EPGVO** Unbeschadet der Befugnisse des [[Berichterstatter|Berichterstatters]] gemäß Regel 110.1 [-> [[Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens]]], kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das [[schriftliches Verfahren|schriftliche Verfahren]] abschließen möchte [Regel 35(a) -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens]]], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen. Unter Regel 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei, der vor dem Datum eingereicht wurde, an dem der Berichterstatter beabsichtigt, das schriftliche Verfahren zu schließen [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulassen. Wo der Austausch weiterer Schriftsätze erlaubt ist, gilt das schriftliche Verfahren nach Ablauf der spezifizierten Frist als geschlossen.((Einheitspatentgericht, Entscheidung der ersten Instanz der Lokalkammer München, 15. November 2024, UPC_CFI_15/2023)) Die Regel 58, 36, 9.1 EPGVO beschränken die Einführung neuer Argumente im weiteren Verlauf der Verhandlung.((Einheitliches Patentgericht, Urteil vom 15. Juli 2024, Rechtssache UPC_CFI_2024_0001)) Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 VerfO [-> [[Weiterer Austausch von Schriftsätzen]]] mutatis mutandis auch im [[Berufungsverfahren]] angewendet werden.((Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024; m.V.a. Berufungsgericht, 17. Juni 2024, UPC_COA_222/2024, APL_25928/2024, App_34219/2024)) Ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze ist nur zulässig, wenn er fristgerecht gestellt wird und ausreichender Anlass sowie Raum für die Berücksichtigung besteht. Dies setzt eine ausreichende Zeit für die Erwiderung und Vorbereitung voraus.((vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, VerfAnordn. v. 30. Oktober 2024 – UPC_CFI_16/2024)) Bereits durch einstweilige Maßnahmen geschützte Ansprüche begründen in der Regel keinen weiteren Anlass für die Zulassung zusätzlicher Schriftsätze.((vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, VerfAnordn. v. 30. Oktober 2024 – UPC_CFI_16/2024.)) Produkte, die bisher weder Gegenstand eines Eilverfahrens noch eines Hauptsacheverfahrens waren, bedürfen ergänzenden Sachvortrags und einer ausreichenden Möglichkeit zur Erwiderung durch die Gegenpartei. Eine solche Behandlung ist bei knapper Verfahrenszeit nicht möglich.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, VerfAnordn. v. 30. Oktober 2024 – UPC_CFI_16/2024.)) Die Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten erfordert angemessene Fristen zur Erwiderung und ausreichende Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.((vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, VerfAnordn. v. 30. Oktober 2024 – UPC_CFI_16/2024.)) ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – VERLETZUNGSKLAGE|Verletzungsklage]] \\ Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.