====== Weiterer Austausch von Schriftsätzen ====== Regel 36 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen. **Regel 36 EPGVO** Unbeschadet der Befugnisse des Berichterstatters gemäß Regel 110.1, kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze zugelassen, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen. ===== siehe auch ===== Regel 35 EPGVO -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und den Termin der Zwischenanhörung informiert. Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Regelt die Entscheidung des Spruchkörpers über die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens und die möglichen Verfahrensschritte.