====== Weiterer Ablauf ====== Regel 28 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den weiteren Ablauf des Verfahrens nach der Einreichung der Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung. **Regel 28 EPGVO** Der Berichterstatter bestimmt so bald wie möglich nach Zustellung der Klageerwiderung nach Rücksprache mit den Parteien einen Termin für eine Zwischenanhörung (ggf. [Regel 101.1]) sowie einen Termin für die mündliche Verhandlung. Der Berichterstatter kann einen Alternativtermin bestimmen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Abschnitt 1, Verletzungsklage -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Klageerwiderung|Klageerwiderung ]] \\ Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.