====== Weitere Verfahrensschritte ====== Regel 238 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet. **Regel 238 (3) EPGVO** Nach der Prüfung der Formerfordernisse entscheidet das Gericht über die weiteren Verfahrensschritte. ===== siehe auch ===== Regel 238 EPGVO -> [[Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.