====== Weitere Mittel der Beweiserhebung ====== Regel 170 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ergänzt die Methoden der Beweiserhebung um weitere Maßnahmen, die das Gericht anordnen kann. **Regel 170 (3) EPGVO** Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören weiterhin [Artikel 59 und 60 des Übereinkommens]: (a) Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch eine Partei oder eine dritte Partei; (b) Anordnung von Maßnahmen zur Beweissicherung. ===== siehe auch ===== Regel 170 EPGVO -> [[Beweismittel und Beweiserhebung]] \\ Beschreibt die zulässigen Beweismittel und die Methoden der Beweiserhebung im Verfahren vor dem Gericht.