plaintext ====== Wechsel der Parteistellung ====== Regel 204 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Bedingungen und das Verfahren für den Wechsel der Parteistellung im Verlauf eines Verfahrens. Regel 204 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Wechsel der Parteistellung]] \\ Erlaubt einer Partei, während des Verfahrens einen Antrag auf Wechsel der Parteistellung zu stellen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Regel 204 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag des Wechsels]] \\ Beschreibt das Verfahren, durch das das Gericht über den Antrag auf Wechsel der Parteistellung entscheidet, einschließlich der Konsultation der anderen Parteien und der Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten. Regel 204 (3) EPGVO -> [[Eintragung in das Register]] \\ Regelt die Eintragung des Wechsels der Parteistellung in das Register und die Zustellung der entsprechenden Mitteilung an die Parteien. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.