====== Wahrheitsgemäße Darstellung von Sachverhalten ====== Regel 284 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht wahrheitsgemäß darzustellen und keine falschen Angaben zu machen. **Regel 284 (1) EPGVO** Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen. ===== siehe auch ===== Regel 284 EPGVO -> [[Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle nicht falsch darzustellen]] \\ Legt fest, dass Vertreter der Parteien Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen dürfen.