====== Wahl des Präsidenten des Berufungsgerichts ====== Artikel 13 (1) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) beschreibt den Wahlprozess und die Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts. **Artikel 13 (1) EPGS** Der Präsident des Berufungsgerichts wird von allen Richtern des Berufungsgerichts aus ihrer Mitte für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Präsident des Berufungsgerichts kann zweimal wiedergewählt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPGS -> [[Präsident des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.