====== Wahl der Kammer durch die Parteien ====== Artikel 33 (7) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt den Parteien, die Kammer ihrer Wahl für die Erhebung ihrer Klage zu bestimmen. **Artikel 33 (7)** Die Parteien können bei Klagen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a bis h übereinkommen, ihre Klage bei der Kammer ihrer Wahl, auch bei der Zentralkammer, zu erheben. ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.