====== Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ====== Artikel 12 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses. **Artikel 12 (5)** Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. ===== siehe auch ===== Artikel 12 -> [[Verwaltungsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung, Stimmrechte und Entscheidungsverfahren des Verwaltungsausschusses.