====== Vorsitz und Teilnahme an der Beratung ====== Regel 344 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass der Vorsitzende Richter bei der Beratung den Vorsitz führt und nur die Richter teilnehmen, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. **Regel 344 (2) EPGVO** Der Vorsitzende Richter führt bei der Beratung den Vorsitz. An der Beratung über die Entscheidung nehmen nur die Richter teil, die bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren. ===== siehe auch ===== Regel 344 EPGVO -> [[Beratungen]] \\ Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.