====== Vorsitz des Haushaltsausschusses ====== Artikel 13 (5) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt den Vorsitz des Haushaltsausschusses. **Artikel 13 (5)** Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. ===== siehe auch ===== Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.